Zusatzversorgung
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Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich bekanntlich am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 auf einen Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 03.01.2002 vereinbart.
Eine erhebliche Zahl von bei der VBL Versicherten kann ihre Versorgungsbezüge neu berechnen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. April 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10) entschieden, dass die Nichtanrechnung von Mutterschutzzeiten als Umlagemonate für die Zusatzversorgung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.
Damit gilt auch für Mutterschutzzeiten, die zeitlich vor dem 17. Mai 1990 liegen, was für nachherige Mutterschutzzeiten schon seit 2005 galt:
Mutterschutzzeiten sind ausnahmslos als Umlagezeiten zu berücksichtigen !
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
wir dürfen Sie darüber unterrichten, dass die Tarifparteien - nicht zuletzt unter dem Druck der eingereichten Beschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg - sich im Dezember zu Verhandlungen zur Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften getroffen haben.
Erste Modelle zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 wurden entworfen haben. Die Vorstellungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite liegen hierbei weit auseinander.
Wir haben wie angekündigt im Oktober in fünf Fällen umfänglich begründete Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht.
In den fraglichen Fällen sind durch die VBL massive Kürzungen der Rentenanwartschaften der Versicherten bis zu 80 % ( !) erfolgt.
Wir haben zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nachdrücklich die Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Versicherten sowie die Verletzung der Rechtsgewähransprüche der Versicherten gerügt.
Über den Fortgang der Verfahren werden wir informieren.
Zur Verletzung der Rechtsgewährsansprüche der Versicherten haben wir u.a. ausgeführt: