Einladung zur Informationsveranstaltung - Rechtsanwälte informieren über die Neuregelungen zur Zusatzversorgung

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Die VBL – Versorgungskasse des Bundes und der Länder, Karlsruhe – hat mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Stichtag) umgestellt. Das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem wurde aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.


Rechtsverlust droht - Ausschlussfrist von sechs Monaten

Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.

 

Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.

 


Zusatzversorgungskassen in der Pflicht zur Neuberechnung der Startgutschrift

Nachdem der Bundesgerichtshof am 09. März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hatten sich die Tarifparteien - wie bereits mitgeteilt- nach über einem Jahr am 8. Juni 2017 auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.

Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat den entsprechenden Änderungen des ATV/ATV-K am 17./18. Oktober 2017 zugestimmt. Die Zustimmung der VKA-Mitgliederversammlung erfolgte im November 2017.



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