Rechtsverlust droht - Ausschlussfrist von sechs Monaten

Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.

 

Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.

 

Wir sind der Rechtsauffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift zusteht.

 

Sollte eine solche Neuberechnung der Startgutschrift noch nicht zugegangen sein, empfehlen wir daher, diese Neuberechnung der Startgutschrift nachdrücklich von der Zusatzversorgungskasse einzufordern.

 

Zudem versuchen die Zusatzversorgungskassen die Rechtsmittel gegen Neuberechnung der Startgutschrift in u.E. bedenklicher Form einzuschränken.

 

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestimmt in ihrer Satzung, dass Beanstandungen gegen die erteilte Neuberechnung der Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Zugang der Mitteilung gegenüber der VBL erklärt werden dürfen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass nach Abschluss der Ausschlussfrist Einwendungen gegen die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Höhe der Startgutschrift bleibe dann unverändert. Auch nach Eintritt des Rentenfalles könnten Einwendungen gegen die Startgutschrift nicht mehr berücksichtigt werden. Die Startgutschrift sei dann in der festgelegten Höhe Grundlage für die Rentenberechnung (§78 Abs. 3 VBL-Satzung).

 

Die Neuberechnungen zur Startgutschrift qualifizieren sich indessen unseres Erachtens erneut aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass unseres Erachtens u. a. erneut ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG vorliegt.

 

Nach alledem ist u. E. anzuraten, gegen die Neuberechnungen der Startgutschrift nach dem Zugang eine Beanstandung auszubringen, damit in jedem Falle gehörig eine rechtliche Überprüfung der Neuberechnung erfolgen kann.

 

In jedem Falle sollte vermieden werden, dass die neuberechnete Startgutschrift etwa in Bestandskraft erwächst, obwohl nach einem späterem Ergebnis der Rechtsprechung die Neuberechnungen zur Startgutschrift sich als rechtswidrig/ verfassungswidrig erweisen.

 

Unsere Rechtsanwaltssozietät ist gerne bereit, Sie bei der Ausbringung der Beanstandung zu unterstützen, falls Sie dies wünschen.

 

Karlsruhe, den 15.01.2019

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak, Matthias Müller

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