Zusatzversorgungskassen in der Pflicht zur Neuberechnung der Startgutschrift

Nachdem der Bundesgerichtshof am 09. März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hatten sich die Tarifparteien - wie bereits mitgeteilt- nach über einem Jahr am 8. Juni 2017 auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.

Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat den entsprechenden Änderungen des ATV/ATV-K am 17./18. Oktober 2017 zugestimmt. Die Zustimmung der VKA-Mitgliederversammlung erfolgte im November 2017.

Somit liegen seit November 2017 die Zustimmungen der Beschlussgremien aller Tarifvertragsparteien vor. Die Zusatzversorgungkassen waren daher spätestens seit November 2017 aufgerufen, die Einigung der Tarifparteien zur Neuregelung der  Transfervorschriften / Startgutschriften in ihre jeweilige Satzung zu übertragen und den versicherten Arbeitnehmern eine neue Startgutschrift zu erteilen.

Eine besondere Eile der Zusatzversorgungskassen, dieser Verpflichtung nach zukommen, war bedauerlicherweise nicht zu erkennen.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)  hat wenigstens im April 2018  ihre neuen Regelungen zur Startgutschrift veröffentlicht  (siehe 23. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 8. November 2017 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 1. März 2018 genehmigt, vgl. BAnz AT 29. März 2018 B1, Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001).

Die Zuleitung der nach den neuen Satzungsbestimmungen überprüften Startgutschriften lässt indessen unverändert auf sich warten.

Die Zusatzversorgungskassen teilen regelmäßig mit, dass für die technische und praktische Umsetzung der neuen Regelungen zu den Startgutschriften „eine gewisse Vorlaufzeit“ erforderlich sei. Dies kann im Ansatz respektiert werden, wobei allerdings zu sehen ist, dass die Neuregelungen spätestens seit November 2017 bekannt sind und die Zusatzversorgungskassen über hochmoderne und leistungsfähige EDV-Systeme verfügen.

Wenn jedoch beispielsweise die VBL mitteilt, dass „nach dem derzeitigen Stand der Planung die Neuberechnung der Startgutschriften im August 2018 starten werde“, bleibt die Frage, aus welchen Gründen der Start der Neuberechungen nicht  bereits im April aufgenommen wurde, sondern im mehrere Monate auf den August verschoben wird.

Gänzlich unvertretbar sehen wir Erklärungen anderer Zusatzversorgungskassen, wonach die neuen Bescheide angeblich erst im Jahre 2019 ergehen können.

Bei alledem ist zu sehen, dass die Versicherten seit dem 01.01.2002 – somit seit 16 ½ Jahren -  auf verfassungskonforme Transferbescheide / Startgutschriften warten, so dass sich bereits aus rechtsstaatlichen Gründen weitere Verzögerungen verbieten.

Auf Dauer werden sich die Zusatzversorgungskassen aus Rechtsgründen ihrer Verpflichtung zur Neuverbescheidung der Startgutschriften nicht entziehen können. Wir haben bereits in Einzelfällen Abmahnungen ausgebracht und werden weiter berichten.

 

Karlsruhe, den 04.06.2018

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak, Matthias Müller

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