Entwicklung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bis 2001

1.
Als zu Beginn des 20. Jahrhunderts neben Beamten zunehmend weitere Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor beschäftigt wurden, zuerst signifikant bei den Eisenbahnverwaltungen und dann bei der Post, dann bei der Reichsverwaltung, den Gemeinden und auch den Landesverwaltungen, kam es zu betrieblichen Versorgungsregelungen, die sich vielfach an der Beamtenversorgung orientierten.
 
1929 kam es zur Errichtung der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL). 1944 wurde die Zusatzversicherung für Arbeiter und Angestellte bei der ZRL obligatorisch. Die ZRL ging nach dem Krieg in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über.
 
Das Leistungsrecht aus der VBL-Satzung beruhte zunächst nicht auf einem Gesamtversorgungsprinzip. Neben der gesetzlichen Rente als "Grundversorgung" wurde ein Ruhegeld bezahlt, dessen Jahresbetrag sich aus einem- Grundbetrag in Höhe von 19,5% des beitragspflichtigen Durchschnittsentgelts aus den letzten fünf Jahren und einem Steigerungsbetrag von 0,38 % der gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammensetzte. Der Beitrag belief sich auf 6,9 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, wovon der Arbeitgeber 2/3 und der Arbeitnehmer 1 /3 trug. Die Ruhegelder waren nicht dynamisch.
 
Auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966 wurde zum 01.01.1967 ein Gesamtversorgungssystem eingeführt, das an den Grundlinien der Beamtenversorgung orientiert war. Als Gesamtversorgung wurde ein bestimmter Prozentsatz des Brutto-Endgehalts gewährleistet, der entsprechend der damaligen Regelung bei den Beamten auf bis zu 75 % ansteigen konnte. Als Versorgungsrente wurde die Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die Versorgungsrenten wurden ebenso dynamisiert wie die Beamtenpensionen.
 
Ab 1982 wurde nicht mehr lediglich die Versorgungsrente entsprechend den Beamtenpensionen dynamisiert, sondern es wurde die Gesamtversorgung dynamisiert unter Anrechnung der jeweils aktuellen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es hatte sich nämlich ergeben, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung stärker gestiegen waren als die Beamtenpensionen (vgl. 18. Satzungsänderung vom 16.09.1981).
 
2.
Mit der 19. Satzungsänderung vom 10.11.1983 wurde die sogenannte Nettobegrenzung eingeführt. Die an die Beamtenpensionen angelehnte Versorgung von maximal 75 % des Bruttoverdienstes hatte nämlich häufig dazu geführt, dass das verfügbare Einkom­men an gesetzlicher Rente und Versorgungsrente das letzte verfügbare Arbeitsentgelt deutlich überstieg. Steuer- und Beitragsbelastung der Aktivgehälter hatten zugenommen; die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente waren nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern und im Übrigen steuerfrei. Demgemäss wurde die Gesamtversorgung auf 91,25 (später 91,75) % des fiktiv berechneten Netto-Endeinkommens begrenzt.
 
Zur Wahrung der Besitzstände wurde allerdings in Übergangsvorschriften durch Ausgleichsbeträge und Fortgeltung bisheriger günstigerer Rechenfaktoren die Auswirkung der Einführung der Nettobegrenzung hinausgeschoben und abgemildert. Insbesondere sieht § 97d VBLS a. F., vereinfacht gesagt, vor, dass der Differenzbetrag zwischen Bruttoversorgung und Nettoversorgung zunächst als Ausgleichsbetrag zu ermitteln und zu zahlen war, und erst durch künftige Erhöhungen der Nettoversorgung aufgezehrt werden sollte, und zwar zunächst lediglich mit einem Sechstel des jeweiligen Erhöhungsbetrages.
 
Mit der 25. Satzungsänderung vom 15.11.1991 wurde die bisherige Staffelung der Versorgungssätze durch lineare Versorgungssätze abgelöst. Ähnlich wie in der Beamtenversorgung bestand bis dahin bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit bis zu zehn Jahren ein Brutto-Versorgungssatz von 35 % und ein Netto-Versorgungssatz von 45 %. Der Bruttoversorgungssatz stieg in den folgenden 15 Jahren jährlich um 2 % und in den folgenden weiteren Jahren um jährlich 1 % bis zu höchstens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Der Nettoversorgungssatz stieg in den folgenden 15 Jahren um 2,35 % und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um 1,15% bis zu höchsten 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Mit der 25. Satzungsänderung entfiel die Staffelung in unterschiedlichen Versorgungssätzen. Der Bruttoversorgungssatz errechnete sich nunmehr linear mit 1,875 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bis zu höchstens 75 %. Ferner wurde bestimmt, dass der Bruttoversorgungssatz mindestens 35 % beträgt. Der Nettoversorgungssatz errechnete sich nunmehr für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit mit 2,294 % vom fiktiven Nettoarbeitsentgelt, höchstens jedoch 91,75 %. Ferner wurde festgelegt, dass der Nettoversorgungssatz mindestens 45 % beträgt.
 
Die Einführung der linearen Staffelung der Versorgungssätze wurde abgemildert. Durch die Übergangsvorschrift des § 98 VBLS a.F. waren bei denjenigen, deren Versorgungsrente spätestens am 31.12.1991 begonnen hatte, weiter die bisher gestaffelten Versorgungssätze anzuwenden. Für die am 31.12.1991 noch Versicherten ist neben anderen Übergangsbestimmungen bezüglich der Fortgeltung des bisherigen Rechts in § 98 Abs. 5 VBLS a.F. geregelt, dass zusätzlich zur Berechnung der Versorgungssätze nach den neuen linearen Bestimmungen eine Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Vereinfacht gesagt, sind bei dieser Vergleichsberechnung zunächst die erreichten Versorgungssätze bis 31.12.1991 nach der alten Versorgungsstaffel zu errechnen. Zu diesen errechneten Versorgungssätzen ist bei der Bruttoversorgung für jedes weitere Jahr 1 % bis zu 75 % hinzuzuaddieren und bei der Nettoversorgung für jedes weitere Jahr 1,15 % bis zu 91,75 %. Wenn die nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. errechneten Versorgungssätze höher sind als die linear ermittelten nach § 41, dann sind die höheren Versorgungssätze maßgeblich.
 
3.
Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Beschluss vom 15.07.1998 zu § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: BetrAVG) im Beschluss vom 22.03.2000 (NJW 2000/3341) davon ausgegangen, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ihre Satzung bis zum Ablauf des Jahres 2000 grundlegend erneuern müsse. Im Beschluss vom 22.03.2000 hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, dass die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne; es gehe ferner nicht an, einen Versicherten mit Vordienstzeiten schlechter zu stellen, als einen Arbeitnehmer, der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe.
 
Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 hatte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.03.2001 (NJW 2001/1655) im Ergebnis ausgesprochen, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bis zu einer etwaigen Satzungsänderung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit Vordienstzeiten in vollem Umfang und nicht lediglich nur zur Hälfte anzurechnen habe.
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