Die Unterscheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Jahrgängen

Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
 
Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt.
 
Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 03.01.2002 vereinbart.
 
Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
 
Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75-77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter).
 
Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden.
 
1.
Rentennah sind diejenigen Versicherten, die nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen und am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS).
Es handelt sich bei der Beklagten um ca. 200.000 Personen.
 
Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS).
 
2.
Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
 
§ 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
 
Diese Berechnungsweise wurde vom Bundesgerichtshof im Piloturteil vom 14.11.2007 als verfassungswidrig erklärt.
 
Kurzformel
 
Zu den rentenfernen Versicherten zählen Versicherte, die nach dem 1.1.1947 geboren wurden.
 
Zu den rentennahen Versicherten zählen Versicherte, die vor oder am 1.1.1947 geboren wurden.
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