Zusatzversorgung
1. Teilweise Erhöhung des Anteilssatzes
Die Tarifparteien haben mitgeteilt, dass sie sich am 08.06.2017 auf eine Neuberechnung der Startgutschriften für die Zusatzversorgung geeinigt hätten.
Im Kern sehe die vereinbarte Neufassung vor, bei Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG den bisher vorgesehenen Anteilssatz/Altersfaktor teilweise von 2,25 % auf 2,5 % pro Jahr zu erhöhen.
Der Anteilssatz von 2,5 % greife indessen lediglich für rentenferne Versicherte ab einem Eintrittsalter von 25 Jahren.
Für Früheinsteiger vor dem 25sten Lebensjahr erfolgen Abschläge bis zu einem Mindestanteilssatz von 2,25 %.
Die VBL unterrichtet hierzu im Einzelnen:
1.Rechtliche Vorgaben
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 sind die Tarifvertragsparteien erneut aufgefordert, eine verfassungskonforme Regelung der Transfervorschriften/Startgutschriften herbeizuführen.
Die eingeführte Vergleichsbetrachtung mit dem Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG war von der Rechtsprechung als gleichheitswidrig erkannt, weil dieser nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hierbei um 7,5 Prozentpunkte zu vermindern ist. Der pauschale Abzug von 7,5 Prozentpunkten im Rahmen der Vergleichsberechnung führte dazu, dass zahlreiche Versicherte von einer maximal erreichbaren Vollrente ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausgeschlossen sind.
1. Reichweite des Piloturteils
Wie bereits mitgeteilt hat der Bundesgerichtshof in den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte wie die vormalige Regelung durch Urteil vom 09.03.2016 ebenfalls für unwirksam erklärt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beanstandet, dass diese im Urteil vom 14.11.2007 festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt werden.
Die erneut verfassungswidrigen Neuregelungen der Tarifvertragsparteien zur Startgutschrift wurden – obwohl eine eigene verfassungsrechtliche Prüfungspflicht bestand – im Wesentlichen von allen Zusatzversorgungskassen übernommen.
1.Piloturteil des Bundesgerichtshofs
In dem von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(VBL) für rentenferne Versicherte wie die vormalige Regelung durch Urteil vom 09.03.2016 ebenfalls für unwirksam erklärt.
Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt.