Piloturteil des Bundesgerichtshofs: geänderte Startgutschriftenregelung der VBL ist rechtswidrig.

1.Piloturteil des Bundesgerichtshofs

In dem von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof die geänderte  Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(VBL) für rentenferne Versicherte wie die vormalige Regelung durch Urteil vom 09.03.2016 ebenfalls für unwirksam erklärt.

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt.

Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann.

Unsere Rechtsanwaltssozietät hat diese Neuregelung von Anfang an für rechtswidrig gesehen und hiergegen für  rentenfern Versicherte zahlreiche Klagen gegen die VBL sowie weitere Zusatzversorgungskassen erhoben, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter unverändert gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung nunmehr im Urteil vom 09.03.2016 bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt.

 

2.Würdigung der Entscheidung des BGH

Mit der Pilotentscheidung des Bundesgerichtshofs konnten wir für unsere Mandanten  - teilweise nach jahrelangen Rechtsstreit - einen wichtigen Schritt zur Wahrung ihrer Rechte als  Zusatzversicherte erreichen.

Im Weiteren wird nunmehr zunächst der förmliche Zugang der Pilotentscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten sein.

Wir werden sodann die Entscheidungsgründe sorgfältig analysieren. Es wird von Bedeutung sein, ob der Bundesgerichtshof seine Entscheidung neben den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auch auf weitere Rechtsgründe ( Unzulässiges Näherungsverfahren, Eigentumsverletzung ) stützt.

Von besonderen Interesse wird auch sein, ob der BGH die Herbeiführung rechtmäßiger und verfassungskonformer Transfervorschriften / Startgutschriften erneut in die Hände der Tarifvertragsparteien legt und / oder wenigstens eine zeitliche Vorgabe hierfür setzt. Wir werden berichten.

 

3.Auswirkungen auf die rechtshängigen Verfahren

Im Hinblick auf die erfochtene Pilotentscheidung des Bundesgerichtshofs gehen wir davon aus, dass in den für unsere Mandanten geführten gerichtlichen Verfahren die jeweiligen Klagen nunmehr in absehbarer Zeit  zugesprochen werden. Wegen die Vielzahl der Verfahren können sich allerdings Verzögerungen ergeben.

Soweit das Gericht das Ruhen von Verfahren angeordnet hatte, werden wir ausdrücklich die Fortsetzung dieser Verfahren beantragen.

 

4.Weitere Schritte in außergerichtlichen Verfahren

Darüber hinaus werden wir auch im außergerichtlichen Bereich für unsere Mandanten die zuständige Zusatzversicherung auffordern, nunmehr ebenfalls endlich die jeweils ergangene Überprüfungsberechnung zur Startgutschrift für unverbindlich zu erklären.

Wir sehen sämtliche rentenfern Zusatzversicherte  berechtigt, eine solche klare Erklärung ihrer Zusatzversorgungskasse einzufordern (zu den rentenfernen Versicherten zählen die Versicherten, die nach dem 1.1.1947 geboren wurden).

Darüber hinaus sollten die von den Zusatzversorgungskassen an rentenfern Versicherte ergehende Rentenmittelungen und Betriebsrentenbescheide nicht widerspruchlos hingenommen werden. Auch diese Rentenbescheide und Rentenmitteilungen sind rechtswidrig, da sie auf einer verfassungswidrigen Startgutschrift als Basisbescheid aufbauen.

Bedauerlicherweise übergehen die Zusatzversorgungskassen diesen Sachverhalt  völlig in ihrer Außendarstellung.

Unterstützung können wir unverändert anbieten über unseren Internetaufruf:

http://www.startgutschrift.de/ueberpruefungsberechnung2012/wahren-sie-ihre-rechte

 

Karlsruhe, den 21.03.2016

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blaszczak, Matthias Müller

Kanzlei Rechtsanwälte Heckert & Kollegen

Akademiestr. 28
D-76133 Karlsruhe

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